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Kindergeld

Zuletzt aktualisiert am 28. April 2024

Gem. § 62 ff EStG in Verbindung mit § 32 EStG haben Pflegeeltern einen Anspruch auf Kindergeld für ihr Pflegekind, wenn

  • sie mit dem Kind durch ein „familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band“ verbunden sind,
  • ein Obhutverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht (gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen) und
  • sie die Pflege nicht zu Erwerbszwecken leisten.

Diese Voraussetzungen sind in der Dauerpflege gem. § 33 SGB VIII regelmäßig gegeben.

Das Pflegekind zählt „kindergeldrechtlich“ wie ein leibliches Kind der Pflegeeltern und wird in die Geschwisterfolge eingereiht. Dies ist bei der Berechnung der Höhe des Kindergeldes und der Anrechnung des Kindergeldbezuges auf das Pflegegeld von Bedeutung.

Kindergeldhöhe 2022 für das erste und zweite (Pflege-)Kind erhalten (Pflege-)Eltern monatlich je 219,- €, für das dritte Kind 225,- €, für das vierte und jedes weitere Kind je 250,- €.

Ab 1. Januar 2023 beträgt das Kindergeld für jedes Kind 250€.

Das Kindergeld für ein Pflegekind wird teilweise auf das Pflegegeld angerechnet.
Ist das Pflegekind das älteste in der Familie lebende Kind, für das Kindergeld bezogen wird, wird die Hälfte 50% anrechnet und das Pflegegeld um diesen Betrag gekürzt.
Erhalten die Pflegeeltern für das Pflegekind nicht das Erstkindergeld, erfolgt eine Anrechnung im Höhe von 25% des Erstkindergeldes.

Warum ist das so?

Da das Jugendamt Unterhaltsansprüche gegen die leiblichen Eltern hat und diese in aller Regel nicht geleistet werden ist das Kindergeld anrechenbar. Für das 1. Kind 50% des Erstkindergeldes für alle weiteren 25% des Erstkindergeldanspruches. § 76 EStG

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Es ist bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen.

Mit dem Bezug des Kindergeldes sind mögliche weitere Vergünstigungen wie Ortszuschläge, Baukindergeld und Behindertenfreibeträge verbunden.

Bereitschaftspflege-/ Kurzzeitpflegepersonen haben in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes, weil die das Pflegekind von vorn herein zeitlich befristet in ihren Haushalt aufnehmen. Hier ist es dann jedoch nicht statthaft, anzurechnen und das Pflegegeld zu kürzen.

In Einzelfällen können jedoch auch Bereitschaftspflege-/ Kurzzeitpflegepersonen Kindergeld beantragen. Wenn das Pflegeverhältnis in einer Bereitschaftspflege/ Kurzzeitpflege gemessen am Alter des Kindes so lange andauert, dass die Pflegeperson zum Ersatzelternteil wird, ist auch hier ein Bezug von Kindergeld möglich (vgl. BFH, Urteil v. 07.09.1995 – III R 95/93).

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