Hilfeplanung

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Vor und während der Durchführung einer Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung) ist es erforderlich, die Rahmenbedingungen und Ziele der Hilfe in einem Hilfeplanverfahren zu vereinbaren. Das Hilfeplanverfahren ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan).

An der Hilfeplanung beteiligt sind die Eltern und in altersangemessener Form das Kind/der Jugendliche, die zuständigen Fachkräfte des Jugendamtes, ggf. der Vormund/Pfleger, weitere an der Hilfe beteiligte Personen, z.B. Pflegeeltern oder Heimerzieher und Personen, die mit dem Kind befasst sind und deren Teilnahme notwendig erscheint (z.B. Therapeuten oder Lehrer).

Im Rahmen des Hilfeplanverfahrens werden das Ziel (was soll erreicht werden), die Mittel (wie soll es erreicht werden, wer ist daran zu beteiligen) und die voraussichtliche Dauer (in welcher Zeit soll das Ziel erreicht werden) besprochen. Dabei gilt es eine Vereinbarung zu finden, mit der sich alle Beteiligten einverstanden und zur Zusammenarbeit bereit erklären können. Dafür ist es erforderlich, dass die Fachkräfte alle Beteiligten über die zur Verfügung stehenden Hilfemöglichkeiten, die damit verbundeneren Rahmenbedingungen und Folgen zu informieren.

Die Vereinbarungen der Hilfeplanung werden protokolliert. Das Protokoll enthält
· die Namen, Adressen und Rollen der Beteiligten an den Hilfeplanungen
· eine genaue Angabe, um welche Art der Hilfe es sich handelt (rechtlicher Rahmen),
· eine Situationsbeschreibung
– bei der ersten Hilfeplanung: Ausgangssituation, die die Hilfe erforderlich macht
– bei der Fortschreibung: Veränderungen seit der letzten Hilfeplanung (haben die zunächst angestrebten Ziele noch Bestand? Ist die Hilfe überhaupt noch notwendig und wenn ja ist sie in der Art noch angemessen? Ist es die richtige Hilfe?),
· das angestrebte Ziel,
· den dafür erforderlichen Hilfebedarf,
· das vereinbarte Hilfeangebot mit Beschreibung, wer darin welche Rolle übernimmt oder Auflagen bekommt,
· evtl. Sondervereinbarungen (z.B. was passiert, wenn einer der Beteiligten die Hilfe abbricht),
· die voraussichtliche Dauer der Hilfe und
· die Dauer der Gültigkeit der Hilfeplanung.

Spätestens nach Ablauf der vereinbarten Dauer/Gültigkeit der Vereinbarung ist die Hilfeplanung fortzuschreiben. Fordert bereits früher einer der Beteiligten eine Hilfeplanung oder ändern sich die Rahmenbedingungen der Hilfe gravierend ist die Fortschreibung vorzuziehen.

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