Umgangsrecht

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Lexikon

Seit der Novellierung des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998 haben gem. § 1685 Abs. 2 BGB auch „enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung)“, ein Umgangsrecht.

Hierunter sind nach geltender Rechtsauffassung auch ausdrücklich Pflegeeltern zu verstehen, wenn ein Pflegekind für längere Zeit bei ihnen in Familienpflege gelebt hat und für das Kind wichtige Bindungen entstanden sind. Sie haben nach Beendigung eines Pflegeverhältnisses ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Letztlich steht dieser Umgang auch dem Kind zu, da es ein Anrecht darauf hat, dass seine schützenswerten Bindungen erhalten bleiben.

Bei der Ausgestaltung des Umgangs sind, nach Möglichkeit und gemessen am Alter und der Entwicklung des Kindes, seine Wünsche zu berücksichtigen.

Dieser gesetzliche Anspruch kann von Pflegeeltern häufig nur schwer umgesetzt werden. Wird ein Kind in die leibliche Familie zurückgeführt, überwiegt dort oft der Wunsch, die Zeit, in der das Kind nicht in der Familie gelebt hat, „auszublenden“ und keinen Umgang zuzulassen. Auch bei einer Beendigung des Pflegeverhältnisses zugunsten einer Heimunterbringung neigen Einrichtungen immer wieder dazu, die Position der Pflegeeltern unterzubewerten und den Umgang als eher unwichtig oder gar contraindiziert einzuschätzen.

Erster Ansprechpartner zur Konfliktlösung ist das Jugendamt. Das Jugendamt steht hier jedoch auch häufig außen vor, denn das Recht, den Umgang des Kindes zu gestalten, obliegt dem Sorgeberechtigten (im Falle der Rückführung also in der Regel den leiblichen Eltern, im Falle einer Heimunterbringung häufig einem Vormund). Hier kann das Jugendamt zunächst nur versuchen, zu vermitteln. Theoretisch denkbar wäre, dass das Jugendamt – wenn es den Umgangswunsch der bisherigen Pflegepersonen unterstützt – bei Gericht den Antrag stellt, dem Sorgeberechtigten/Vormund das Recht zur Ausgestaltung des Umgangs zu entziehen, in der Praxis erfolgt dies jedoch höchst selten.

In diesen Fällen bleibt den Pflegeeltern dann nur, ihr Umgangsrecht einzuklagen.

In einem solchen gerichtlichen Verfahren wird der Richter einen Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) für das Kind bestellen und ggf. ein Gutachten zur Qualität der Bindungen an die Pflegepersonen und die Angemessenheit eines Umgangs über das Pflegeverhältnis hinaus in Auftrag geben.

Loading