Vormundschaft

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Die Vormundschaft bedeutet die Bestellung eines Vormundes für ein Mündel, dem die eigene Geschäftsfähigkeit fehlt. Es wird also ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter für ein minderjähriges Kind oder einen minderjährigen Jugendlichen festgelegt. Bei dem Mündel wird es sich, spätestens nach der entsprechenden Rechtsreform, der Betreuungsrechtsreform im Jahre 1992, stets um eine nicht volljährige Person handeln. Die Vormundschaft für Erwachsene gibt es in der Bundesrepublik seitdem nicht mehr, sie nennt sich nun rechtliche Betreuung nach dem § 1896 BGB.

Die Vormundschaft ist nicht dasselbe wie eine Pflegschaft nach den §§ 1909 bis 1921 BGB. Sie ist begrenzt auf einzelne Angelegenheiten wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder auch die Gesundheitssorge. Die elterliche Sorge im Gegenteil beinhaltet sehr umfassend die Vermögenssorge als auch die Personensorge gemäß dem § 1631 BGB. Generell sind die Bestimmungen zur Vormundschaft in den § 1773 bis 1895 niederschrieben.

Sobald eine minderjährige Person nicht unter elterlicher Sorge steht, wird ein Vormund ernannt, bestellt werden. Ohne elterliche Sorge ist ein Kind, wenn beispielsweise beide Eltern verstorben sind, genauso kann ein Sorgerecht fehlen, wenn es den beiden Elternteilen gerichtlich entzogen worden ist. Einem Findelkind wird nach dem § 1773 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches ebenfalls immer ein gesetzlicher Vormund zugewiesen. Die Bestellung eines Vormundes wird automatisch ex officio, also von Amts wegen, in die Wege geleitet, es hat kein Antrag zu erfolgen. Wenn bereits bei der Geburt des Säuglings feststeht, dass das Kind nicht unter elterlicher Sorge stehen wird, kann die Vormundschaft gemäß dem § 1774 BGB schon bei der Geburt des Kindes zur Wirksamkeit kommen. Wenn eine Mutter, weil minderjährig, nicht verheiratet, für das von ihr geborene Kind kein gesetzlich geltendes Sorgerecht hat, wird das zuständige Jugendamt in die Rolle eines sogenannten ‚Amtspflegers‘ schlüpfen, es ist dazu keine gerichtliche Bestellung erforderlich. Dies findet sich nachdrücklich geregelt in dem § 1751 BGB.

Ist in der letzten Verfügung der Eltern kein Vormund bestimmt, wird das Gericht einer Anhörung des Jugendamtes folgen. Dabei sind nach Möglichkeit auch die Verwandten sowie Verschwägerte des zukünftigen Mündels einzubestellen. Es sind also jedenfalls nach dem § 1779 BGB die persönlichen und verwandtschaftlichen Beziehungen, die das Mündel pflegt, mit in die Entscheidung über den Vormund einzubeziehen. Sollte sich niemand geeignetes im Umfeld des Kindes finden, auch keine Pflegeeltern, ist es den Richtern des Familiengerichts möglich, einen Vereinsvormund zu bestellen. Der Verein muss durch das Landesjugendamt zugelassen sein, außerdem hat es seine Einwilligung nach dem § 1791a BGB zu geben. Auch das Jugendamt kann vom Familiengericht gemäß dem § 1791b BGB als Vormund ausgewählt werden. Ein Vormund des Jugendamtes darf im Übrigen gemäß dem § 55 SGB VIII des Achten Sozialgesetzbuches nicht mehr als 50 Mündel betreuen

Nach dem § 1785 BGB wird jeder deutsche Staatsbürger als Volljähriger grundsätzlich auch eine Vormundschaft annehmen müssen, sollte ihn das Familiengericht dazu bestimmen. Selbstverständlich gibt es auch zahlreiche Gründe, eine Vormundschaft abzulehnen. Das können beispielsweise sein, dass der gedachte Vormund als Beamter oder Religionsdiener nicht die Zustimmung seines Dienstherrn zu einer Vormundschaft erhält. Niedergeschrieben in dem § 1784 BGB. Dies wird jedoch gemäß dem § 97 Abs. 4 BBG des Bundesbeamtengesetzes nicht für ehrenamtliche Vormundschaften, die durch Bundesbeamte geführt werden, gelten. Ein weiterer Ablehnungsgrund wäre, dass der berufene Vormund das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Genauso könnte er geltend machen, dass er zu weit von dem Mündel entfernt wohne. Auch wenn die Ausübung der Vormundschaft es verhindern würde, es erschweren würde, sich um seine eigene Familie zu kümmern, wäre das ein Grund zu Ablehnung der Vormundschaft.  Ebenso wenn der Vormund durch eine Krankheit behindert ist, die eine Vormundschaft unmöglich gestaltet, oder er bereits mehr als eine weitere Vormundschaft oder Pflegschaft übernommen hat, ist dies Grund für eine Nichtsbestellung. Genauso, wenn er mehr als drei minderjährige Kinder in Sorge hat. All dies findet sich geregelt in § 1786 BGB.

Der Vormund wird, auch als gesetzlicher Vertreter des Mündels, immer unter Kontrolle des Familiengerichts stehen. Hierzu die §§ 1809 ff. 1821 bis 1824 BGB. Die Vormundschaft kann durch den Tod des Mündels enden, durch seine Volljährigkeit, wenn seine Mutter volljährig wird, wenn der Mündel adoptiert wird, oder auch, wenn die Gründe für die Vormundschaft nicht mehr existieren.

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