Adoptionspflege

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Die Adoptionspflege dient zur Vorbereitung der Adoption.

Sie soll die Prognose erleichtern, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird und ist gesetzlich vorgeschrieben. § 1744 BGB

Das Kind muss vor der Adoption eine angemessene Zeit in der Pflege der künftigen Adoptiveltern verbracht haben. Im Regelfall wird eine Adoptionspflegezeit von mindestens einem Jahr als angemessen angesehen. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die künftigen Adoptiveltern das künftige Adoptivkind in ihren Haushalt aufnehmen. Sie endet mit dem Tag, an dem das Familiengericht die Adoption ausspricht. Je älter das Kind ist, desto länger sollte die Adoptionspflegezeit sein. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine kürzere Adoptionspflegezeit angemessen sein, zum Beispiel wenn bereits eine soziale Bindung zwischen künftigen Eltern und Adoptivkind besteht. Das kann insbesondere bei der Annahme eines Kindes durch den Stiefelternteil oder durch den anderen Lebenspartner der Fall sein.

Die leiblichen Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, können sich an der Auswahl der Adoptiveltern beteiligen.

Während der Adoptionspflege haben die zukünftigen Adoptiveltern schon für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Es bestehen auch Ansprüche auf Erziehungsgeld, Erziehungsurlaub und Anrechnung der Kindererziehungszeiten.

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