Stellungnahme DIJUF

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  • Erstellungsdatum 18. Oktober 2022
  • Zuletzt aktualisiert 23. Oktober 2022

Das DIJuf schreibt also in seiner Stellungnahme, dass ein Heizkostenzuschuss nur dann vom Jugendamt vereinnahmt werden und als zweckgleich zum Pflegegeld angesehen werden kann, wenn das Pflegegeld, welches an die Pflegeeltern ausgezahlt wird, vorher oder gleichzeitig entsprechend angehoben worden ist. Die Erhöhung der Heizkosten müssen also vorher schon durch Anpassung des Pflegegeldes ausgeglichen worden sein, um den Heizkostenzuschuss einziehen zu können. 


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