Kindererziehungszeiten anrechnen lassen

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Allgemein
  • Lesedauer:2 min Lesezeit

Wenn Sie Kinder erziehen, werden Ihnen Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben, was später zu einer höheren Rente führt. Dies kompensiert, dass Eltern oft nur eingeschränkt oder nicht arbeiten können. Auch nichtleibliche Eltern oder Verwandte können davon profitieren.

Erziehen Sie Ihr Kind selbst, erfüllen Sie die Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten, die immer nur von einem Elternteil gleichzeitig beansprucht werden können. Der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, erhält die Anrechnung. Bei gemeinsamer Erziehung hat in der Regel die Mutter Anspruch darauf. Möchte der Vater die Zeit angerechnet bekommen, ist eine übereinstimmende Erklärung beider Elternteile bei der Rentenversicherung erforderlich.
Bitte beachten Sie: Eine solche Erklärung ist nur für die Zukunft und maximal zwei Monate rückwirkend gültig.

Neben den leiblichen Eltern können auch andere Personen die Kindererziehungszeit erhalten:

  • Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern,
  • Großeltern oder Verwandte, wenn das Kind dort dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind wohnt. Ein Obhuts- und Erziehungsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind darf in diesem Fall nicht mehr bestehen.

Nicht angerechnet werden Kindererziehungszeiten bei Personen, die

  • während der Erziehung bereits eine Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen oder anderen Regelungen wie zum Beispiel eine Pension erhalten,
  • die Regelaltersgrenze erreicht haben und nie gesetzlich rentenversichert waren oder
  • aufgrund der Erziehung Versorgungsanwartschaften in einem anderen Versorgungssystem erworben haben, die dort gleichwertig wie in der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden.

Anlage Faltblatt.

Pet

- Pflegevater - Dauerpflege - Bereitschaftspflege - erwachsene Pflegekinder