Erweitertes Führungszeugnis
Vor der Aufnahme eines Pflegekindes und während des Pflegeverhältnisses müssen Pflegepersonen in Abständen von 5 Jahren zur Prüfung ihrer persönlichen Eignung ein erweitertes Führungszeugnis nach §§ 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)…