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Urteil gegen die Stadt Neumünster. Hilfe für junge Volljährige

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 15 A 277/16

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Form einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Für die am 19.08.1998 in Neumünster geborene Klägerin ist seit Jahren Jugendhilfe in Form von Hilfe zur Erziehung geleistet worden. Für vom Beklagten geleisteten Zahlungen ist gem. § 86 Abs. 6 iVm § 89 a SGB VIII die Stadt Neumünster kostenerstattungspflichtig.

Seit dem 01.06.2012 ist für die Klägerin Hilfe zur Erziehung in Form von Kostenübernahme für eine Vollzeitpflege in der Familie N. geleistet worden. Die Pflegeeltern B. und H.N. sind im Februar 2012 zu Vormündern für die seinerzeit noch minderjährige Klägerin bestellt worden. lm Rahmen des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII ist bis zum 31.01.2016 ein um ca. 150 % erhöhter Erziehungsbeitrag in Höhe von 372,– Euro monatlich gezahlt worden. Dieser erhöhte Erziehungsbeitrag ist letztmalig mit Bescheid vom 12.08.2015 an die Pflegemutter – befristet bis zum 31.01.2016 – bewilligt worden. lm Rahmen einer Fortschreibung des Hilfeplanes für die Klägerin im Herbst 2015 ist die erfolgte Befristung des erhöhten Erziehungsbetrages nochmals festgeschrieben worden. Der Hilfeplanfortschreibung vom 27.10.2015 ist zu entnehmen, dass der Hilfeplan 2016 weiter fortgeschrieben werden sollte.

Nach Auslaufen des erhöhten Erziehungsbetrages stellte die Pflegemutter der Klägerin mit am 09.02.2016 beim Beklagten eingegangenen Schreiben einen Antrag auf Weitergewährung der Jugendhilfe für die Klägerin einschließlich des bisher bewilligten Mehrbedarfes. Nach Durchführung einer Fachteamkonferenz im Hause des Beklagten am 11.02.2016 teilte der Beklagte den Pflegeeltern der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 18.02.2016 mit, dass die von den Pflegeeltern benannten Gründe für die Weitergewährung des Zuschlages sowie die die Zustände in der Herkunftsfamilie, die Depressionen bei der Klägerin auslösten, keinen Anspruch auf Mehrbedarf begründeten. Es sei eine Verselbständigung der Klägerin zu erkennen. Auch wenn eine Traumatherapie bzw. eine diesbezügliche Beratung anzugehen seien, sei darin kein erhöhter erzieherischer Bedarf erkennbar.

Gegen das Anhörungsschreiben vom 18.02.2016 legten die Pflegeeltern der Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2016 „Widerspruch“ ein. Sie wiesen darauf hin, dass der Hilfeplan für ein Jahr festgeschrieben sei. Die Hilfe sei bis dahin nicht veränderbar, sollte sich der Bedarf nicht gravierend verändern. Vorliegend sei der Bedarf unverändert.

Am 08.03.2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid an die Pflegeeltern der Klägerin den Antrag vom 09.02.2016 auf Weitergewährung des Zuschlages zum Pflegegeld in Höhe von 372,- Euro monatlich für die Zeit ab dem 01.02.2016 ab. Hiergegen legten die Pflegeeltern der Klägerin am 19.03.2016 Widerspruch ein, über den – soweit erkennbar – vom Beklagten bisher nicht entschieden worden ist.

Nach Eintritt der Volljährigkeit am 19.08.2016 stellte die Klägerin am 25.08.2016 den vorliegend streitbefangenen Antrag auf Weitergewährung von Jugendhilfe in Form von Vollzeitpflege, und zwar inklusive des bis 31.01.2016 geleisteten Mehrbedarfs.

Noch im September 2016 forderte der Beklagte beim Sozialpädagogen M., der die Klägerin und die Pflegefamilie seit Jahren betreut, einen Entwicklungsbericht für den Zeitraum 2015 bis September 2016 an. Der angeforderte Bericht ging am 21.09.2016 beim Beklagten ein. In der Zusammenfassung empfahl Herr M., die Familienpflege mit dem entsprechenden Mehrbedarf während der gesamten Ausbildungszeit der Klägerin weiter zu führen und damit einen Rahmen und Motivation für eine weitere positive Entwicklung zu setzen, aus dem heraus eine Überleitung in eine Eigenständigkeit mit eigener Wohnung und Wohnungsführung gut denkbar und möglich sei. Die Familienpflege sei nach seiner Auffassung derzeit alternativlos dazu geeignet, sinnvoll und notwendig.

Der Verwaltungsakte des Beklagten ist eine „Vorlage für die Teambesprechung am 26.09.2016“ vom 22.09.2016 zu entnehmen, in der es heißt, die Klägerin sei im Sommer 2016 mit dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses aus der Schule entlassen worden.

Sie habe ein gutes Zeugnis erhalten und damit auch eine Ausbildungsstelle als Krankenschwester bekommen. Die Zukunftsprognose sei also positiv. Die Klägerin könne es schaffen, auch ohne die ständige Hilfe durch die Pflegefamilie N. im Leben zurechtzukommen.

Es sei ihr geraten worden, sich um einen Platz im Schwesternwohnheim zu kümmern und sich weiter in die Selbständigkeit zu begeben. lm Übrigen könne sich die Klägerin an die Beratungsstelle des Kreises wenden oder beim allgemeinen sozialen Dienst vorstellig werden. Dem Ergebnisprotokoll der Fachteamkonferenz vom 26.09.2016 ist zu entnehmen, dass die beantragte Hilfe für junge Volljährige nicht gewährt werden solle, da die Klägerin einen guten Realschulabschluss gemacht habe und befähigt und in der Lage sei, selbständig ihre Ausbildung durchzuführen.

Mit Anhörungsschreiben vom 27.09.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Antrag auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der Vollzeitpflege voraussichtlich nicht entsprochen werden könne. Darin wurde ausgeführt, dass die Klägerin nach Auffassung des Beklagten in ihrer Eigenständigkeit soweit gereift sei, dass sie in der Lage sei, ihr Leben eigenständig zu gestalten.

Gegen das Anhörungsschreiben legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.09.2016 „Widerspruch“ ein und wies darauf hin, dass ein Mitarbeiter des Beklagten sie das letzte Mal am 17.09.2015 überhaupt gesehen oder gesprochen habe.

Am 25.10.2016 stellte die Klägerin beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (15 B 122/16). Nach Ablehnung dieses Antrages mit Beschluss vom 22.11.2016 stellte sich im von der Klägerin angestrengten Beschwerdeverfahren  heraus, dass zwischenzeitlich die Stadt Neumünster Zahlungen an die Klägerin leistet.

Unter dem 14.11.2016 erließ der Beklagte sodann den vorliegend streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid. Zur Begründung wiederholte er seine Argumente aus dem Anhörungsschreiben vom 27.09.2016.

Am 25.11.2016 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der – soweit erkennbar – vom Beklagten nicht beschieden worden ist.

Ebenfalls am 25.11.2016 ist die vorliegende Klage – datiert auf den 25.10.(?)2016 – beim erkennenden Gericht eingegangen.

In der Gerichtsakte zum Eilverfahren 15 B 122/16 (Bl. 49) findet sich eine „Hilfeplanfortschreibung“ durch die Stadt Neumünster vom 30.11.2016. Darin geht es um eine „zunächst vorübergehende Hilfegewährung bis zum Abschluss des anhängigen Verfahrens vor dem Veraltungsgericht: Az.: 15 B 122/16. Auf der Grundlage eines Hausbesuches bei der Klägerin in der Pflegefamilie kommt die Stadt Neumünster zu dem Ergebnis, dass der Klägerin Hilfe für junge Volljährige in Form von Vollzeitpflege vom 01.10.2016 bis zum 01.04.2417 beginnend mit dem 01 .10.2016 zustehe und der Hilfeplan im Mai 2017 fortgeschrieben werden solle.

In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend ausgeführt, die Ausbildung der Klägerin im Krankenhaus in I. sei Ende März 2017 kurz vor Ablauf der Probezeit trotz guter Noten vor allem im praktischen Bereich beendet worden, da das Krankenhaus I. wie üblich Auszubildende über den tatsächlichen Kapazitätsbedarf hinaus eingestellt habe. Am 01.10.2017 habe die Klägerin eine Ausbildung zur Krankenschwester beim UKSH in Kiel begonnen. Sie wohne weiterhin bei ihren Pflegeeltern in L. und lege den Weg zur täglichen Arbeit mit dem Auto zurück.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2016 zu verpflichten, ihr Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Form von Vollzeitpflege (ohne erhöhten Erziehungsbetrag) ab 01.09.2016 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unzulässig, da das Vorverfahren (Widerspruch der Klägerin vom 25.11.2016 gegen den Bescheid vom 14.11.2016) noch nicht abgeschlossen sei. Zudem ergebe sich aus der Hilfeplanfortschreibung durch die Stadt Neumünster zumindest mittelbar, dass die Stadt Neumünster den Fall in ihre eigene Zuständigkeit übernommen habe. Der Beklagte sei damit nicht mehr zuständiger Leistungsträger und auch nicht mehr passivlegitimiert. Inhaltlich sei auszuführen, dass für die in der Hilfeplanung dargestellten Ziele es keiner (stationären) Vollzeitpflege mehr bedürfe. Hilfestellungen könne die Klägerin durch niedrigschwellige und ambulante Hilfen, auf die bereits mehrfach hingewiesen worden sei, erhalten. Die Klägerin müsse aber die angebotene Erstberatung in Anspruch nehmen.

Die dann anzustellenden Ermittlungen seien im Ergebnis offen, so dass im Prinzip sogar auch eine Vollzeitpflege herauskommen könne. Die entsprechende Notwendigkeit werde aber weiterhin nicht gesehen. Bei der Klägerin liege ein „gerüttelt Maß an Selbständigkeit“ vor, das eine weitere Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form einer Vollzeitpflege entbehrlich mache. Dies werde auch ein etwaig vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachten bestätigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 15 B 122/16 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Zwar war die Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Klagerhebung am 25.11.2016 nicht gegeben, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27.10.2017 ist sie jedoch als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 25.11.2016 gegen den Bescheid vom 14.11.2016 ohne erkennbaren zureichenden Grund nicht beschieden hat.

Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Beklagte nicht (mehr) passivlegitimiert ist. Die faktische Kostenübernahme durch die Stadt Neumünster findet im Gesetz keine Stütze und führt insbesondere nicht dazu, dass der Beklagte nicht mehr zuständiger Träger der Jugendhilfe wäre. Seine nach wie vor bestehende örtliche Zuständigkeit ergibt sich vielmehr eindeutig aus § 86 Abs. 6 iVm § 86 a Abs. 4 SGB VIII.

Die Klage ist auch überwiegend begründet. Der angefochtene Bescheid vom 14.11.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen im Verpflichtungsantrag als Minus enthaltenen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages vom 05.09.2016, mit der Maßgabe, dass ein erhöhter Erziehungsbetrag nicht mehr begehrt wird.

Soweit darüberhinausgehend die Verpflichtung zur Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form von Vollzeitpflege begehrt wird, ist die Sache nicht spruchreif, so dass der

Beklagte lediglich zu verpflichten war, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die fehlende Spruchreife ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte vor seiner Entscheidung vom 14.11.2016 das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren nach § 36 SGB VIII (Hilfeplan, Hilfeplankonferenz, Fortschreibung des Hilfeplanes) entgegen der Ankündigung bei der letzten Fortschreibung des Hilfeplanes im Oktober 2015 nicht durchgeführt hat. § 41 Abs. 2 SGB VIII verweist insoweit explizit auf § 36 SGB VIII. Soweit der Beklagte im angefochtenen Bescheid und in der Klageerwiderung andere mögliche Hilfen anspricht und auf eine „angebotene Erstberatung“ verweist, die im Prinzip sogar eine (erneute) Vollzeitpflege zur Folge haben könne, liegt dies neben der Sache. Zwar stellt der Eintritt der Volljährigkeit eine gewichtige, auch rechtliche Zäsur dar, § 41 SGB VIII ist jedoch gerade darauf angelegt, wenn nötig, einen behutsamen Übergang der Betroffenen in ein selbständiges Erwachsenendasein zu ermöglichen. Insoweit geht es nicht um eine Erstberatung, sondern eine ggf. inhaltlich veränderte Fortführung von Jugendhilfemaßnahmen, die aufgrund einer Hilfeplanfortschreibung zu beschließen sind.

Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall in der Vergangenheit in massiver Form Jugendhilfeleistungen erbracht worden sind und noch sieben Monate vor Erreichen der Volljährigkeit im Rahmen des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII ein um über 150 % erhöhter Erziehungsbetrag für notwendig erachtet worden ist.

Es bedarf deshalb auch nicht – wie in der Klageerwiderung angesprochen – der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, die zunächst sachverständige Stelle ist vielmehr die im Bereich des Beklagten verortete Hilfeplankonferenz, mit der Folge, dass die auf der Grundlage einer Hilfeplankonferenz erfolgte Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. Wiesner, SGB VIII, § 36, Rdnr. 66 mwN). In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die sich aus der Verwaltungsakte des Beklagten ergebende Rechtsauffassung, dass auf der Grundlage eines Hilfeplanes ergangene Entscheidungen verwaltungsgerichtlich gar nicht überprüfbar seien, zu weit geht.

Der Beklagte wird also – ähnlich wie es die Stadt Neumünster als unzuständige Behörde im November 2016 getan hat – eine Hilfeplankonferenz zur Fortschreibung des Hilfeplanes aus dem Herbst 2015 unter Beteiligung aller Betroffenen (Klägerin, Pflegeeltern, begleitender Sozialpädagoge usw.) durchführen und über den Antrag der Klägerin vom 05.09.2016 auf Weitergewährung der Kostenübernahme für eine Vollzeitpflege, jetzt als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, in der Pflegefamilie N. neu zu entscheiden haben, wobei der Antrag im gerichtlichen Verfahren auf Bewilligung des einfachen Erziehungsbetrages reduziert worden ist.

Sollte dem Antrag nicht oder nur zeitlich begrenzt stattzugeben sein, werden ggf. (sich anschließende) niedrigschwellige Maßnahmen zu erwägen und zu beschließen sein.

Was den angefochtenen Bescheid vom 14.11.2016 angeht, ist festzustellen, dass sich dieser – auch wenn man das formelle Argument einer fehlenden Hilfeplankonferenz außer Acht lässt – als rechtswidrig erweist. Es ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der Beklagte ohne zwischenzeitlichen persönlichen Kontakt zur Klägerin im November 2016 zu einer diametralen entgegenstehenden Auffassung im Vergleich zur Hilfeplanfortschreibung im Oktober 2015 gelangt. Allein der Hinweis auf einen erfolgreichen Schulabschluss (der auch im Vorjahr schon absehbar war) und den Beginn einer Ausbildung reicht angesichts der Vorgeschichte der Klägerin nicht aus. Überdies ist nicht erkennbar, ob der am 21.09.2016 beim Beklagten eingegangen Bericht des Sozialpädagogen M., der die Klägerin und die Pflegefamilie N. offenbar seit Jahren begleitet, überhaupt Eingang in die Entscheidungsfindung des Beklagten gefunden hat. Nach der Heftung der Verwaltungsakte müsste dieser Bericht, der zu einer völlig entgegenstehenden Auffassung gelangt, bei der entscheidenden Fachdienstkonferenz am 26.09.2016 vorgelegen haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätte es zumindest einer nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesem Bericht bedurft bzw. einer Erläuterung, warum die sozialpädagogische Fachkraft des Beklagten, die im Bericht zum Ausdruck kommende Meinung offenbar nicht teilt.

Nach alledem war der Klage überwiegend stattzugeben, hinsichtlich des über die Neubescheidung hinausgehenden Verpflichtungsantrages war sie aus den oben genannten Gründen abzuweisen.

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