Erhöhtes Pflegegeld ( Mehrbedarf muss weiter gewährt werden)

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 15 A 167/17

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII.

Die Kläger betreuen seit Jahren Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, u. a. seit 2006 den am 25.09.1999 geborenen F.S. Die Kläger waren für F. bis zum Erreichen der Volljährigkeit teilweise sorgeberechtigt, insbesondere stand ihnen das Recht zu, Anträge nach dem SGB VIII zu stellen. Die Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 6 SGB VIII beruht auf einem Umzug der Pflegeeltern im Jahr 2013, letztlich kostenerstattungspflichtig ist gemäß § 89 a SGB VIII der Kreis Pinneberg.

Vom vor dem Umzug der Kläger zuständigen Kreis Stormarn ist ihnen offenbar über Jahre hinweg ein erhöhtes Pflegegeld in Form eines zweifachen Satzes des Beitrages für Pflege und Erziehung gewährt worden.

Nach Übergang der Zuständigkeit auf den Beklagten zum 01.04.2014 ist den Klägern mit Bescheid vom 10.12.2014 rückwirkend zum 01.04.2014 bis auf weiteres ein Sonderpflegegeld mit erhöhtem Mehraufwand in Höhe von 382 € monatlich bewilligt worden. Über Dauer und Umfang dieser Sonderzahlung sollte jeweils in der Hilfeplanfortschreibung entschieden werden.

lm Protokoll der Hilfeplankonferenz vom 14.09.2015 ist vermerkt, dass der Mehrbedarf bei F. weiterhin notwendig sei. Das nächste Hilfeplangespräch solle im September 2016 in Bad Segeberg stattfinden. Zu diesem Gespräch solle eine Woche vorher ein Bericht der eingesetzten Hilfe vorliegen.

Die nächste Hilfeplankonferenz fand sodann am 18.10.2016 statt. Im dazugehörigen Protokoll wird ausgeführt, F. sei sehr umgänglich, dennoch brauche er für alles, was er tun solle, eine klare Aufforderung und Anleitung. Er schaffe es kaum, aus eigenem Antrieb etwas zu erkennen sowie zu erledigen. Bei Dingen, die er selbst leisten könne, sei trotzdem immer mal wieder Anleitung und Kontrolle erforderlich. Es falle F. schwer, Eigenverantwortung zu übernehmen oder zu zeigen. lm Alltag versuche er, sich aus für ihn belastenden Situationen zu entziehen. Er bekomme Taschengeld, das auf ein Taschengeldkonto überwiesen werde. Er nehme keine Angebote an, zusätzlich sein Taschengeld aufzubessern. Auch durch große Geldsummen könne sein Ehrgeiz eigentlich nicht geweckt werden.

Er verfüge über wenig Bezug zum Geld. F. wirke oft antriebslos, phlegmatisch und scheine viele Sachen nach einem Lustprinzip zu erledigen. In Bezug auf seine festen Pflichten wie Schule sei er jedoch selbständiger geworden. Er stehe morgens alleine auf und fahre selbst zur Schule. Mittwochs besuche er eine Pfadfindergruppe, mit der er vom 28.07. bis zum 14.08.2016 eine Reise nach Korsika unternommen habe, die ihm sehr gut gefallen habe.

Unter „Art und Umfang der Hilfe zur Erziehung bei ergänzender Hilfe“ heißt es, der Mehrbedarf Stufe II sei für F. aus Sicht des Unterzeichners des Hilfeplanprotokolls aufgrund der Entwicklung nicht mehr gegeben und könne eingestellt werden. Stufe I sei weiterhin erforderlich. Die Pflegemutter (die Klägerin zu 1.) sehe das nicht so.

Mit Bescheid vom 21.10.2016 bewilligte der Beklagte weiterhin ab 01.11.2016 den Mehrbedarf der Stufe I in Höhe von 183 € monatlich und führte weiter aus, dass – wie vom Sozialpädagogischen Pflegekinderdienst mitgeteilt worden sei – die Voraussetzungen für den Mehrbedarf Stufe II nicht mehr vorlägen.

Gegen die Nichtweitergewährung des Mehrbedarfs der Stufe II legte die Klägerin zu 1) am 09.11.2016 Widerspruch ein. Am 18.11.2016 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger erneut – diesmal für beide Kläger – Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich in keinster Weise, welche Voraussetzungen für die Erlangung des jeweiligen Mehrbedarfs der Stufen I und II notwendig seien.

Unter dem 29.11.2016 legte die IUVO gGmbH, die die Pflegestelle der Kläger betreut, einen Bericht hinsichtlich F. S. vor. Darin wird ausgeführt, dass F. in manchen Bereichen selbständiger geworden sei und von dort aus der Mehrbedarf Stufe I für notwendig und angemessen erachtet werde.

In einem Vermerk in der Verwaltungsakte des Beklagten vom 05.12.2016 zum Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.10.2016 heißt es, im vergangenen Hilfeplan sei die freiwillige Leistung des Mehrbedarfs Stufe II auf Mehrbedarf Stufe I heruntergesetzt worden, da F. sich gut entwickelt und Schritte nach vorn gemacht habe. Der Mehrbedarf Stufe II werde nur dann gewährt, wenn Pflegekinder einen außergewöhnlich höheren (Mehr-)Aufwand an Zeit, Kraft und auch Geld erforderten als normale Pflegekinder. Hierfür gebe es bewusst keine festen Kriterien, die Einschätzung hänge vom Einzelfall ab. Da F. noch immer seine Probleme und Baustellen im Alltag habe, aber ebenso gute Entwicklungsfortschritte gemacht habe, sei ein Mehrbedarf der Stufe II nicht mehr gerechtfertigt.

Mit Bescheid vom 12.05.2017 wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück und führte zur Begründung unter Hinweis auf seine Richtlinien für Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII aus, F. habe sich in den letzten Jahren gut entwickelt und sei viel selbständiger geworden. Er habe einen Hauptschulabschluss erlangt und besuche seit dem 06.09.2016 die Berufsfachschule. Er stehe morgens alleine auf und fahre selbständig zur Schule, helfe im Haushalt, putze seine Zähne und dusche ohne Aufforderung.

Dies ergebe sich aus einem Bericht der IUVO gGmbH vom 29.11.2016, so dass dem Widerspruch nicht entsprochen werden könnte.

Am 08.06.2017 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Darstellung, dass F. sich in dem letzten Jahr gut entwickelt habe und viel selbständiger geworden sei, sei unsubstantiiert. Es sei vielmehr so, dass F. bei der Verrichtung von wesentlichen Dingen des alltäglichen Lebens ihre direkte Hilfe benötige bzw. benötigt habe. Insbesondere im Bereich der Körperhygiene, der Schaffung von Ordnung in seinem Zimmer und beim Umgang des ihm anvertrauten Geldes benötige er nach wie vor direkte Hilfe. Er stehe z.B. morgens früh deshalb alleine auf, weil er von der Klägerin zu 1) geweckt werde. Er fahre dann selbständig zur Schule, weil die Klägerin zu 1) ihm bei der Einteilung seiner Zeit morgens geholfen und dafür gesorgt habe, dass er rechtzeitig zum Bus komme. Den Hauptschulabschluss habe er nur deshalb erlangt, weil die Kläger hierfür ständig gesorgt hätten. Der erzieherische Aufwand für F. sei erheblich. Sofern der Beklagte sich lediglich auf einem Bericht der IUVO gGmbH vom 29.11.2016 stütze, der beim Erlass des Bescheides vom 21.10.2016 noch gar nicht vorgelegen habe, zeige dies, dass der Beklagte sich tatsächlich mit der Problematik von F. gar nicht auseinandergesetzt habe, als der Bescheid zur Reduzierung des Mehrbedarfs erlassen worden sei.

Außerdem werde bemängelt, dass die Herabstufung entgegen § 37 Abs. 2a SGB VIII nicht durch einen Hilfeplan erfolgt sei.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 21.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2017 aufzuheben, soweit darin die Weiterbewilligung des Mehrbedarfs der Stufe II versagt wird, und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zur Volljährigkeit weiterhin Mehrbedarf der Stufe II für die Betreuung des Pflegesohnes F.S. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren 15 A 290/16 bezüglich des Pflegekindes S.K. sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Hinsichtlich des Zeitraumes ab Beginn der Volljährigkeit F.‘s ist seit dem 12.01.2018 beim erkennenden Gericht ein weiteres Verfahren (15 A 211/18) anhängig.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.

Sie haben einen Anspruch auf die im Verpflichtungsbegehren als Minus enthaltene Neubescheidung ihres Antrages (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach § 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5, § 27 iVm § 33 SGB VIII. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Bestandteil der Leistungen zum Unterhalt eines Kindes auch die von den Klägern geltend gemachten Kosten für Pflege und Erziehung. Nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind (§ 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden (§ 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Dies ist in Schleswig-Holstein nach § 1 der Landesverordnung über die Leistungen zum Lebensunterhalt in der Jugendhilfe (Lebensunterhalt-Verordnung; LUVO) das Landesjugendamt, das auf der Grundlage der „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung zur monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege“ die monatlichen Beträge bestehend aus einem nach Altersstufen gestaffelten Betrag für die Kosten des Sachaufwandes und einem einheitlichen Betrag für die Kosten für Pflege und Erziehung festsetzt. Darüber hinausgehende Regelungen in Bezug auf Besonderheiten des Einzelfalles enthält das Landesrecht nicht. Damit bleibt es dem örtlichen Jugendhilfeträger überlassen, nach der Besonderheit des Einzelfalles gebotene abweichende Leistungen festzulegen. Dabei begegnet es keinen Bedenken, auch hier gleichwertige Fallkonstellationen, wenn sie häufiger vorkommen, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 28.05.2015 – 3 LB 14/14; Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 39 Rdnr. 26).

Dabei ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei der Frage, ob Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen, nicht um eine Ermessensentscheidung der Jugendhilfeträger handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2017, 5 C 15/16; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 05.05.2014, 3 K 682/12, zitiert nach Juris; VG Leipzig, Urteil vom 04.09.2008, 5 K 618/07, zitiert nach Juris), sondern um eine gerichtlich voll nachprüfbare Rechtsfrage.

Die Frage, ob vorliegend nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind, ist zwischen den Beteiligten allerdings auch nicht streitig. Streitig ist allein, in welchem Umfang abweichende Leistungen geboten sind. Insoweit ist dem Beklagten ein Ermessen eingeräumt (vgl. VG Leipzig, a. a. O. VG Bayreuth, Urteil vom 02.08.2004, B 3 K 02.725, zitiert nach Juris). Die konkrete Bemessung abweichender Leistungen ist von zahlreichen Faktoren, insbesondere den konkreten Umständen des Einzelfalles, abhängig,

die sich einer eindeutigen rechtlichen Bewertung entziehen. Erforderlich ist eine Bewertung und Gewichtung der den Einzelfall kennzeichnenden Umstände, in die auch regionale Besonderheiten einfließen können. Dieser Entscheidungsprozess erfordert behördliche Spielräume, die einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nach § 114 VwGO unterliegen. Ausgehend hiervon stünde den Klägern der geltend gemachte Verpflichtungsanspruch nur zu, wenn das Ermessen des Beklagten aufgrund der taisächlichen Umstände des Einzelfalles so reduziert wäre (Ermessensreduzierung auf Null), dass allein die von den Klägern begehrte Verpflichtung zur Weiterleistung des Mehrbedarfs der Stufe II rechtmäßig wäre.

Dies ist vorliegend keineswegs ersichtlich.

Die „Gewährung von Mehrbedarf Stufe I oder Mehrbedarf Stufe II bei Vorliegen eines besonderen erzieherischen Bedarfes“ ist in den Richtlinien des Beklagten für Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII unter Ziffer 3.4. geregelt. Darin heißt es:

„Pflegegeld mit Mehrbedarfsstufe I oder Mehrbedarfsstufe II kann gezahlt werden, wenn eine Pflegestelle ein Pflegekind mit außergewöhnlich hohem erzieherischem Bedarf betreut und/oder dieser junge Mensch einer langfristig intensiven und deutlich über der Norm liegenden Förderung bedarf. Es kann auch gewährt werden, wenn besondere Anforderungen bei der Gestaltung der Kontakte zwischen leiblichen Eltern und Pflegekindern, sowie den leiblichen Geschwisterkindern ein überdurchschnittlicher finanzieller Mehraufwand besteht.

Wesentlich für die Feststellung des außergewöhnlich hohen erzieherischen Bedarfs des Pflegekindes ist der Schweregrad. Dieser muss einen deutlich erhöhten Aufwand in der Versorgung und Erziehung für die Pflegestelle darstellen. Den besonderen Aufwand bilden alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um das Betreuungs- und Erziehungsziel der Selbständigkeit und gesellschaftlichen Integration des Pflegekindes unter den erschwerten Bedingungen zu erreichen.

Ein Mehrbedarf kann auch vorliegen, wenn davon auszugehen ist, dass die psychisch-emotionale Belastungsfähigkeit der Pflegestelle massiv herausgefordert wird und diese gegenüber den Defiziten und Auffälligkeiten eine weit überdurchschnittliche Akzeptanz benötigt.“

Weitere Regelungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, wann und von wem die Sätze für den Mehrbedarf I (Sonderpflege mit Mehraufwand) in Höhe von 183€ monatlich und Mehraufwand Stufe II (Sonderpflege mit erhöhtem Mehraufwand) in Höhe von 382 € monatlich festgelegt worden sind. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte insoweit eine Klärung nicht herbeigeführt werden.

Wie ausgeführt, ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, auch für Besonderheiten des Einzelfalles iSv § 39 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz Pauschalregelungen vorzusehen. Diese müssen jedoch so ausgestaltet sein, dass nachvollziehbar ist, wann und aus welchem Grund verschiedene Abstufungen zur Anwendung kommen. Dies gilt umso mehr, wenn – wie beim Beklagten – der monatliche Zusatzbetrag der oberen Stufe (II) mehr als doppelt so hoch ist wie der der unteren Stufe.

Diesen Anforderungen werden die Richtlinien des Beklagten nicht gerecht. Sie stellen sowohl für die Stufe I als auch für die Stufe II auf einen „außergewöhnlich hohen erzieherischen Bedarf bzw. einen langfristig intensiven und deutlich über der Norm liegenden Förderbedarf“ ab, ohne nachvollziehbare Abstufungen aufzuzeigen. Der bloße Verweis auf den „Schweregrad“ reicht insoweit angesichts der vorliegenden Staffelung nicht aus. Es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, welche Ermessensgesichtspunkte der Beklagte bei der Ablehnung der begehrten Weiterbewilligung des Mehrbedarfes der Stufe II zugrunde gelegt hat. Allein die Aussage, dass Fabian selbständiger geworden sei, reicht insoweit nicht aus, zumal offenbar nach wie vor eine die Bewilligung des Mehrbedarfs Der Stufe I rechtfertigende Besonderheit des Einzelfalles angenommen wird.

Nach alledem wird der Beklagte bei der anstehenden Neubescheidung nachvollziehbar darzulegen haben, welche Kriterien er bei der Abgrenzung der Stufen I und II zugrunde legt und welche konkreten Ermessensgesichtspunkte er bei der Bemessung des „Schweregrades“ zugrunde legt. Auf dieser Basis wird sodann auf der Grundlage einer Hilfeplankonferenz (§ 37 Abs. 2 a SGB VIII) ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der offenbar eingetretenen Fortschritte in Fabians Entwicklung zu entscheiden sein, ob den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf eine Weiterbewilligung eines erhöhten Pflegegeldes im Sinne des Mehrbedarfes Stufe II zusteht bzw. bis zum Eintritt der Volljährigkeit zugestanden hat.

Nach alledem waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und der Beklagte zu einer Neubescheidung zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hinsichtlich der darüber hinaus begehrten Verpflichtung des Beklagten ist die Sache nicht spruchreif (siehe oben), so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

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