Sozialgeheimnis

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Pflicht zur Wahrung des Sozialgeheimnisses

Pflegefamilien benötigen vor der Aufnahme eines Kindes und während des Pflegeverhältnisses Informationen über das Pflegekind (z.B. Vorerfahrungen, Vernachlässigungen, bisherige Beziehungen, Entwicklungsstörungen, Verhalten etc.), seine Eltern und seine Herkunftsfamilie, um ihre Aufgabe, die sie im Rahmen der Jugendhilfe übernehmen, gut erfüllen zu können.

Die Informationen sind wichtig, damit sich die Pflegepersonen mit ihrem pädagogischen Handeln auf die Besonderheiten des Kindes einstellen können. Die Informationen, die das Jugendamt oder der freie Träger den Pflegefamilien weitergibt, sind vertraulich zu behandeln. Sie unterliegen dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB X) und dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden.

Das Jugendamt/der freie Träger muss die Pflegeeltern auf die Einhaltung des Sozialgeheimnisses und Sozialdatenschutzes hinweisen und verpflichtet die Pflegeeltern in der Regel schriftlich dazu.

Benötigen z.B. Kindergarten, Schule, Arzt oder Therapeut Informationen über das Kind zur Durchführung ihrer Aufgaben, so dürfen die Pflegeeltern die erforderlichen Daten weitergeben. Die Weitergabe von Informationen an Nachbarn, Freunde oder Verwandte ist nicht zulässig.

Auch nach Beendigung des Pflegeverhältnisses sind die Pflegepersonen weiterhin zur Wahrung des Datenschutzes verpflichtet.

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