Pflegegeld

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Pflegeeltern sind – unabhängig von der Höhe ihres eigenen Einkommens- ihrem Pflegekind gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Wird die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie notwendig hat das Kind einen Anspruch auf Sicherung seiner Erziehung durch den Staat. Gem.
§ 90 SGB VIII Pauschalierte Kostenbeteiligung,
§ 91 SGB VIII Anwendungsbereich,
§ 92 SGB VIII Ausgestaltung der Heranziehung,
§ 93 SGB VIII Berechnung des Einkommens,
§ 94 SGB VIII Umfang der Heranziehung
haben sich der Minderjährige und dessen Eltern an den Kosten für die Vollzeitpflege nach ihren Möglichkeiten zu beteiligen.

Gemäß § 39 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen ist Pflegeeltern ein Pflegegeld zu zahlen. Es wird als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt und gilt nicht als Einkommen der Pflegeeltern. Pflegeged kann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und auf Antrag und nach Einzelfallprüfung auch für junge Volljährige gezahlt werden.
Die Ausführung der Bestimmungen obliegt den Ländern und Gemeinden. Die zuständigen Landesbehörden legen die Höhe des Pflegegeldes fest. Das bedeutet, dass die Pflegegeldzahlungen in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen. Aber auch innerhalb eines Bundeslandes gibt es keinen einheitlich verbindlichen Pflegegeldsatz, da die Jugendämter die Möglichkeit haben, Beihilfen oder Zuschüssen (z.B. Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsbeihilfe) pauschalisiert zu zahlen.

Das Pflegegeld setzt sich zusammen aus den Kosten für den Lebensunterhalt des Kindes und einem Betrag für den Erziehungsaufwand der Pflegeeltern. Aufgrund des altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarfs von Kindern und Jugendlichen erfolgt eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen.

Die Kosten für den Lebensunterhalt sollen den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes abdecken (Ernährung, Kleidung, Unterkunfts- und Energiekosten, Schulbedarf, Körper- und Gesundheitspflege, Taschengeld).
Darüber hinaus können Pflegeeltern für „Sonderausgaben“ Zuschüsse und einmalige Beihilfen beantragen.

Der Beitrag für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern kann im Einzelfall – z.B. bei heilpädagogischen Pflegestellen – mehrfach gezahlt werden.

Zuständig für die Auszahlung an die Pflegeeltern ist das Jugendamt an deren Wohnort, dass sich ggf. die Kosten von dem Jugendamt am Wohnort der Eltern erstatten lässt.

Ist das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt, können Pflegeeltern Kindergeld beantragen, dass anteilig auf das Pflegegeld angerechnet wird.

Zusätzlich haben seit dem 01.10.2005 Pflegeeltern auf Antrag einen Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer Unfallversicherung und der hälftigen Kosten einer angemessenen Altersvorsorge. Auch diese Leistungen sollen pauschalisiert monatlich gezahlt werden. Zuständig für diese Leistungen ist immer das Jugendamt am Wohnort der Pflegeeltern (auch wenn der Kostenträger für die Unterbringung des Kindes ein anderes Jugendamt ist).
In welcher Höhe diese Kosten übernommen werden, ob jede Pflegeperson einen entsprechenden Antrag stellen kann, ob sich die Anzahl der im Haushalt lebenden Pflegekinder auf die Höhe des Kostenerstattung auswirkt oder welche Form der Altersvorsorge als erstattungsfähig angesehen wird, ist von Jugendamt zu Jugendamt unterschiedlich.

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