Kindeswohlgefährdung

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Unter Kindeswohlgefährdung versteht die deutsche Rechtsprechung „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. Wenn Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, solche existenziellen Gefahren von Kindern abzuwenden oder sie gar selbst verursachen, hat der Staat die Aufgabe, diese Kinder und Jugendlichen vor diesen Gefahren zu schützen (staatliches Wächteramt).

Der Staat hat dieses Wächteramt vorrangig den Familiengerichten und Jugendämtern übertragen. Sie bilden den Kern der „Verantwortungsgemeinschaft für den Kinderschutz“ und tragen die Verantwortung für die Sicherung des Kindeswohls. Die rechtlichen Bestimmungen für die Umsetzung des staatlichen Wächteramtes werden primär im SGB VIII, dem Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und dem Verfahrensrecht des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Familienverfahrensgesetz, FamFG) konkretisiert. In diesen Gesetzen ist die wechselseitige Verpflichtung zum Einbezug bzw. zur Mitwirkung des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren festgelegt.

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) zielt auf die Umsetzung des staatlichen Wächteramtes. Der Paragraf beschreibt in Absatz 1 die Tatbestandsvoraussetzungen, das sind die gesetzlich definierten unterschiedlichen Formen einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls sowie die Bereitschaft und Kompetenz der Eltern, mögliche Gefahren selbstständig oder mit Hilfe(n) abzuwenden. In Absatz 3 sind mögliche Eingriffe des Familiengerichts aufgelistet. Dazu zählen Gebote, Verbote, Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge sowie die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Eingriffe des Familiengerichts müssen gemäß § 1666a BGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorrang öffentlicher Hilfen gewährleisten. Die Trennung von Eltern und Kindern wird als letztes Mittel ausgelegt.

Dem Jugendamt werden eigenständige Aufgaben in dem Verfahren zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zugeschrieben (insb. in den §§ 8a und 50 SGB VIII). Die Aufgaben des Jugendamtes gemäß § 50 SGB VIII beziehen sich in erster Linie darauf, die Entwicklungsbedarfe des Kindes ausreichend in familiengerichtliche Verfahren einzubringen. Zudem informiert das Jugendamt das Familiengericht über bisherige und noch zu Verfügung stehende Hilfeleistungen. In der Regel erfährt das Jugendamt im Rahmen seiner Tätigkeiten von Gefährdungen des Kindeswohls und versucht diese durch sozialpädagogische Interventionen zu beseitigen. Gelingt dies nicht, weil die Eltern nicht an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos mitwirken oder bestehende Gefahren nicht abwenden (können), schaltet das Jugendamt das Familiengericht ein. Der Anrufung liegt die Intention zugrunde, eine Entscheidung im familiengerichtlichen Rahmen herbeizuführen, z.B. eine Einschränkung oder ein Entzug elterlicher Sorgerechte für das Kind und Übertragung dieser Rechte auf einen Vormund oder Pfleger , um dieses vor einer weiteren Gefährdung seines Wohls zu schützen. Das Jugendamt als Teil der Verwaltung ist zu Eingriffen in das Elternrecht selbst nicht befugt.

Ausschließlich das Familiengericht ist dazu legitimiert, zu entscheiden, ob aufgrund der Gefährdungslage für das betroffene Kind ein Eingriff in die Elternautonomie – jenseits einer kurzfristigen und vorübergehenden Inobhutnahme – gerechtfertigt ist. Das Familiengericht ist die einzige Institution, die (als judikative Instanz) durch das Gesetz (§ 1666 BGB) ermächtigt ist, Eingriffe in das elterliche Erziehungsrecht vorzunehmen. Solche Eingriffe können in den genannten Geboten oder Verboten für Eltern bestehen oder darin, ihnen Teile des Sorgerechtes oder das gesamte Sorgerecht zu entziehen und es auf dafür bestellte Pfleger*innen und Vormunde zu übertragen.

Seit dem 1. September 2009 regelt das FamFG die Gestaltung familiengerichtlicher Verfahren in Kindschaftssachen. Hierzu gehören ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 FamFG), die Möglichkeit einer frühzeitigen Erörterung der Kindeswohlgefährdung im Gericht und die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu treffen (§ 157 FamFG) sowie die Einsetzung von Verfahrensbeiständen für die Kinder und Jugendlichen, die deren Willen in das Verfahren einbringen sollen (§ 158 FamFG). Darüber hinaus kann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden (§ 163 FamFG).

Zentrales Moment des familiengerichtlichen Verfahrens ist zudem die Verpflichtung des Gerichtes, Kinder und Jugendliche anzuhören § 159 FamFG Persönliche Anhörung des Kindes und die Personensorgeberechtigen zu beteiligen § 160 FamFG Anhörung der Eltern.

Quelle: IJAB

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